Feuerwehr Liebenstein
  Satzung
 


Satzung FFW Liebenstein

                                                                                

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)                 Der Verein führt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Liebenstein“ e.V." und ist  in das Vereinsregister
bei dem AG Regensburg unter der Nummer 60/161 eingetragen
 

2)         Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kötzting, OT Ramsried.


3)                 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2        Verwendungszweck

           
1)         Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Liebenstein,
            Insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt
            sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68
            der Abgabeordnung. 

2)         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
            Zwecke. mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
            werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
            Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine
            Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
            durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3)         Die Vereinsämter sind Ehrenämter.



§ 3       Mitglieder



1)         Mitglieder des Vereins können sein:

            1. Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder),
            2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder
            3. fördernde Mitglieder
            4. Ehrenmitglieder 

2)         Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus
            dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht
            aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere
            durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern
            können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige
            Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr
            vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im Bereich der ehemaligen Gemeinde Liebenstein
            haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

 

2)                 Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich  beim Verwaltungsrat
  einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen
  Vertreter(s) nachweisen.

3)                 Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Er ist nicht verpflichtet, etwaige

  Ablehnungsgründe anzugeben.

4)         Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Verwaltungsrat.

 

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)         Die Mitgliedschaft endet:
            1. mit dem Tod des Mitglieds,
            2. durch Austritt,
            3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
            4. durch Ausschluss

2)         Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
            worden ist. 

3)         Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste
            gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
            Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
            seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem
            Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4)         Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat
            durch Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
            der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
            Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Verwaltungsrat
            zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen
            den Ausschluss steht im das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
            Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
            Ausschlussbeschlusses beim Verwaltungsrat eingelegt sein. Ist die Berufung
            rechtzeitig eingelegt, hat der Verwaltungsrat sie der nächsten Mitgliederversammlung
            zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als
            nicht erlassen.



§ 6       Mitgliedsbeiträge     

 

            Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der
            Geschäftsordnung geregelt und von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird



§ 7        Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:
            1. Der Vorstand
            2. der Verwaltungsrat,
            3. die Mitgliederversammlung

§ 8       Vorstand


           
Der Vorstand besteht aus:
            a)    1. Vorsitzenden,
            b)    2. Vorsitzenden,
            Beide sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
            Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen hat
            Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im
            Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.


 

§ 9       Verwaltungsrat

 

1)         Der Verwaltungsrat besteht aus:
            a)         dem 1. Vorsitzenden,
            b          dem 2. Vorsitzenden,
            c)         dem Schriftführer,
            d)        dem Kassenwart,
            e)         dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein
                        angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1) a bis d gewählt 
            f)         den stellvertretenden Kommandanten
            g)         vier von der Mitgliederversammlung bestimmten Feuerwehrkameraden
            h)         weitere Führungsdienstgrade, die vom Kommandanten im Einzelfall zu
                        benennen sind jedoch nicht mehr als 5 Personen.

 

2)         Die unter Absatz 1) a bis d und g  genannten Mitglieder des Vorstandes und des
            Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre, e und f
            auf  sechs Jahre gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
            Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates bleiben auch nach dem Ablauf ihrer  
           
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

3)         Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitglieds des Vorstand und des Verwaltungsrates
            mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mit-
            gliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, Verwaltungsrat oder
            einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstands und
            des Verwaltungsrates können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 10     Zuständigkeit des Verwaltungsrates

 

1)         Der Vorstand und der Verwaltungsrat ist für alle Angelegenheiten des Vereins
            zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
            Er hat vor allen folgende Aufgaben:

            1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
            2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
            3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
            4.Verwaltung des Vereinsvermögens,
            5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
            6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung, und Ausschluss von Vereinsmitglieder,
            7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften,
            8. Vollzug der Geschäftsordnung


2)         Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit einem Betrag von mehr als Euro 400.- bedürfen der
            Zustimmung des Verwaltungsrates. Diese Bestimmung soll nur im Innenverhältniss gelten.

 

§ 11     Sitzung des Vorstandes und des Verwaltungsrates

 

1)         Für die Sitzung des Verwaltungsrates sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden bei
            seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche
            vorher einzuladen. In Eilfällen ist eine kürzere Ladungsfrist zulässig.

2)         Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
            anwesend sind.

3)         Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
            Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw.
            des die Sitzung leitenden Mitgliedes des Verwaltungsrates, Stimmenthaltung ist nicht
            zulässig. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, auf Antrag eines Mitglieds
            jedoch schriftlich und geheim.

4)         Die Sitzungen haben stattzufinden, wenn:
            a) das Interesse des Vereins es erfordert,
            b) mindestens 1 Mitglied des Vorstands bzw. 3 Mitglieder des Verwaltungsrates dies
            verlangen.

5)         Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist vom Schriftführer ein Protokoll
            aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung des Verwaltungsrates
            die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 12     Kassenführung

 

1)         Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
            Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
            Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

2)         Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
            Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
            Auszahlungs-Anordnungen des 1. Vorsitzenden  oder – bei dessen Verhinderung – des
            2. Vorsitzenden geleistet werden.

 

3)         Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt
            werden zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

 

 

§ 13     Mitgliederversammlung

 

1)         Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
            1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
                Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates.
            2. Festsetzung der Höhe der Jahresbeitrags,
            3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
            4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
            5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen  Ausschlussbeschluss des
                Verwaltungsrates,
            6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

2)         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. 
            Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse
            des Vereins es erfordert  oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder
            unter Angabe  des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3)         Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
            2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch  
            Bekanntmachung in der Zeitung “ Kötztinger Zeitung“ oder “Kötztinger Umschau“
            einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung  mitzuteilen.

 

4)         Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung 
            beim 1. Vorsitzenden  schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
            nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung
            der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
            Mitgliederversammlung.

 

§ 14     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1)         Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
            2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates geleitet.
            Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
            der vorhergehenden Aussprache  einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2)         In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied- auch Ehrenmitglied-stimmberechtigt.
            Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn
            mindestens 25 Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
            Vorsitzende, verpflichtet, innerhalb von vier Wocheneine neue Mitgliederversammlung
            mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
            erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

3)         Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
            einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer
            Betracht. Zur Änderung der Satzung und zu Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
            von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.


4)         Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden als
            Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
            werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.


5)         Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
            Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
            Versammlung, Die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
            Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
            und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 15     Ehrungen

 

            An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienst
            um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
            verliehen werden.

 

§ 16     Auflösung

 

            Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene
            Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
            Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen
            Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und
            ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

§17      Geschäftsordnung

            Die Geschäftsordnung regelt alle Belange des Vereins, die nicht in der Satzung
            festgehalten sind. Änderung der Geschäftsordnung beschließt der Verwaltungsrat
            mit einfacher Stimmenmehrheit. Evtl. Änderungen sind bei den Jahreshauptversammlungen
            bekannt zu geben. Einwände sind zu berücksichtigen.

 

§ 18    Unterrichtung des Finanzamtes

            Jede Änderung der Satzung ist dem Finanzamt mitzuteilen.


§ 19    Inkrafttreten

            Die Änderung der Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tages
            in Kraft.      

 

            Ramsried,    13. März 2010

 Ort                         Datum

 

 

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